Bei dem Niederstwertprinzip handelt es sich um einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, welcher innerhalb eines Unternehmens bei der Aufstellung der Bilanz als Bewertungsverfahren angewendet findet.
Definition / Erklärung
Sind bei der ordnungsgemäßen Buchführung für die Bewertung von Vermögensgegenständen mehrere Möglichkeiten vorhanden, wird das Niederstwertprinzip angewendet.
Anfallende Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Hauptanwendungsbereiche dieses Prinzips.
Gesetzliche Grundlagen
Die Vorschriften für die Anwendung des Niederstwertprinzips sind in § 253 HGB (Handelsgesetzbuch) festgehalten. Dort steht geschrieben, dass für die Bewertung von betrieblichem Vermögen in jedem Fall der niedrigste mögliche Wert anzuwenden ist.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist § 6 Abs. 1 EStG anzuwenden. § 5 Abs.1 EStG besagt zudem, dass das Niederstwertprinzip für die Steuerbilanz maßgeblich ist, wenn es schon bei der Handelsbilanz Anwendung gefunden hat.
Warum wird das Niederstwertprinzip angewendet?
Grundlage für die Anwendung ist das Vorsichtsprinzip. Es kann vorkommen, dass Verluste bereits abzusehen, jedoch noch nicht realisiert sind. Ebenso verhält es sich mit den Gewinnen.
Werden Verluste auf diese Weise realisiert, mindern sie den Jahresgewinn. Die Folge sind geringere Gewinnausschüttungen. Außerdem können tatsächlich anfallende Verluste besser kompensiert werden, da die Liquiditätsreserven besser gefüllt sind.
Im HGB ist ein sogenannter Gläubigerschutz vorgesehen. Dieser wird durch die Anwendung des Niederstwertprinzips eingehalten.
Gemilderte Niederstwertprinzip
Um einen Vermögensgegenstand zu bewerten, gibt es zwei Faktoren: den Anschaffungswert und den aktuellen Börsen- bzw. Marktwert.
Diese beiden werden am Bilanzstichtag miteinander verglichen. Handelt es sich um Gegenstände des Anlagevermögens, wird das gemilderte Niederstwertprinzip angewendet.
Es besagt, dass der Anschaffungspreis um planmäßige Abschreibungen vermindert werden kann. Wie lange eine Wertminderung andauert, wie lange es also abgeschrieben wird, liegt bei diesem Prinzip im Ermessensraum des Bilanzierenden.
Ist die Wertminderung nur von vorübergehender Dauer, kann sie bei Bedarf sogar ganz außer Acht gelassen werden. Ist sie dauerhaft, wird hingegen das strenge Niederstwertprinzip angewendet.
Strenge Niederstwertprinzip
Dieses Prinzip gilt für das gesamte Umlaufvermögen. Selbst wenn die Wertminderung nicht dauerhaft sein sollte, muss der niedrigste Wert in der Bilanz angesetzt werden. Es besteht also kein Wahlrecht, ob Abschreibungen vorgenommen werden oder nicht; sie sind zwingend vorgeschrieben.
Folge ist ein niedrigerer Wertansatz für die Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen.
Erweiterte Niederstwertprinzip
Dieses Prinzip besagt, dass zukünftige Wertschwankungen im Umlaufvermögen bei den Abschreibungen eingerechnet werden können.
Allerdings entfällt diese Vorschrift seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009. Es kann also nicht mehr angewendet werden.
Zusammenfassung
- Niederstwertprinzip dient zur Bewertung des Vermögens
- gemildertes Niederstwertprinzip für das Anlagevermögen
- Wahlmöglichkeit beim gemilderten Prinzip
- strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen
- im strengen Prinzip muss immer der niedrigste Wert in der Bilanz angesetzt werden – keine Wahlmöglichkeit
- erweitertes Niederstwertprinzip seit 2009 nicht mehr anwendbar