Niedrigsteuerland ist i.S.d. deutschen Außensteuerrechts ein Land, das ein — gemessen am internationalen Durchschnitt — niedriges Steuerniveau ausweist. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang meist nur die Ertragsteuern und hier meist nur die Steuersätze.
Nach dem deutschen Außensteuerrecht liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn die Einkünfte nicht mit mindestens 25% Ertragsteuern besteuert werden und der niedrige Steuersatz nicht auf der geringen Höhe der Einkünfte und auch nicht auf einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten beruht. Gründen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschafter in einem Niedrigsteuerland eine Zwischengesellschaft, kommt es nach dem Außensteuergesetz zu einer Hinzurechnungsbesteuerung. Hinzugerechnet werden den Gesellschaftern die passiven Einkünfte nach Abzug der ausländischen Steuern.
Einige europäische Kleinstaaten und Territorien sowie einige Entwicklungsländer sind ausgeprägte Niedrigsteuerländer. Sie werden vielfach auch als Steueroasen bezeichnet, wie z.B. Andorra, Bahrein, Gibraltar, Jamaika, Kaiman-Inseln, Liechtenstein, Monaco und Tonga.