Öffentliche Abgaben sind der Sammelbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge, die an die Öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden) zu leisten sind. Während Gebühren für unmittelbar zufließende staatliche Leistungen erhoben werden, sind Beiträge ein Entgelt für die grundsätzliche Bereitstellung von Leistungen, die genutzt werden können oder auch nicht.
Für das Unternehmen stellt sich die Frage, welche öffentlichen Abgaben es als Kosten ansetzen soll. Das sind:
Die Kostensteuern, die der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft oder der unmittelbaren Besteuerung der Leistung dienen. Dazu zählen insbesondere die Gewerbesteuer, Gewerbeertragsteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Verbrauchssteuern. Steuern zählen zu den Kosten, wenn sie verursachungsgemäß mit der Leistungserstellung und der Aufrechterhaltung der Betriebswirtschaft verbunden sind.
Die Gewinnsteuern als Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie als Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften werden nicht den Kosten zugerechnet, da ein Gewinn nicht eine unerlässliche Voraussetzung für die betriebliche Tätigkeit ist.
Die Gebühren, die der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft oder unmittelbar der Leistungserstellung dienen.
Die Beiträge, die der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des Unternehmens oder unmittelbar seiner Leistungserstellung dienen.
Mitunter werden öffentliche Abgaben in der Kostenrechnung den Dienstleistungskosten zugerechnet. Da ihnen aber keine unmittelbaren Leistungen gegenüberstehen, wie dies bei den Dienstleistungen gegeben ist, empfiehlt sich eine solche Zurechnung nicht.