Die offene Selbstfinanzierung ist dadurch gekennzeichnet, dass die nicht ausgeschütteten (nicht entnommenen) Gewinne in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung offen ausgewiesen sind. Die nicht entnommenen Gewinnanteile erhöhen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Kapitalkonten der Gesellschafter.
Eine Ausnahme stellen die Gewinnanteile der Kommanditisten dar, die sog. Gewinnanteilkonten (diese sind Verbindlichkeiten) zufließen.
Bei der GmbH und der Genossenschaft werden die nicht ausgeschütteten Gewinne den Gewinnrücklagen zugeführt. Eine Rücklagenbildung ist bei diesen Gesellschaftsformen nicht vorgeschrieben wohl aber bei der Aktiengesellschaft.
§150 AktG schreibt vor, dass dem Bilanzposten „Gesetzliche Rücklagen“ fünf Prozent des um einen eventuellen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses zuzuführen sind, bis die gesetzliche Rücklage und die (freiwilligen) sonstigen Kapitalrücklagen zusammen zehn Prozent des Grundkapitals ausmachen. (Die freiwilligen Rücklagen sind in der Bilanz unter „Andere Gewinnrücklagen” zu finden.)