(1) In der Steuerbilanz kann die Bemessungsgrundlage durch Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte beeinflusst werden.
(2) Nach dem UStG kann auf eine Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet werden (§ 9 UStG).
(3) Bei einem Optionsgeschäft erwirbt der Käufer der Option vom Verkäufer der Option gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl zum Optionshandel zugelassener Basiswerte (z. B. Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option zu kaufen oder zu verkaufen.
(4) Personenunternehmen können in einzelnen Staaten zur Besteuerung wie Kapitalgesellschaft optieren .