Die Organschaft stellt die wirtschaftliche Einheit Konzern im Steuerrecht dar. Die Regelungen greifen im Rahmen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Anwendung der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht ist im Wesentlichen die finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft (GmbH; AG; KGaA) mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland (Organgesellschaft) in ein anderes inländisches (und unter bestimmten Voraussetzungen ausländisches §§ 18 und 19 KStG) gewerbliches Unternehmen (Organträger, vgl. §§ 14 ff. KStG) sowie ein Gewinnabführungsvertrag.
Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht (vgl. § 14 Nr. 1 KStG). Die organisatorische und die wirtschaftliche Eingliederung sind nicht mehr notwendige Voraussetzung mit Ausnahme der umsatzsteuerlichen Organschaft. Das Einkommen der Organgesellschaft wird unter Berücksichtigung des § 15 KStG selbständig ermittelt und anschließend dem Organträger zur Besteuerung zugerechnet.
Insbesondere die Möglichkeiten der Verlust kompensation mit Gewinnen aus anderen Organgesellschaften auf der Ebene des Organträgers sind vorteilhaft. Eine grenzüberschreitende Organschaft wurde zunächst aufgegeben. Sie wird aber neu diskutiert. Dem EuGH liegt bereits ein entsprechendes Verfahren zur Entscheidung vor. De lege ferenda zeichnet sich Handlungsbedarf ab, um zu einer europakonformen Regelung zu kommen. Eine Organschaft hat im Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz die gleichen Voraussetzungen.