Grenzüberschreitende Sachverhalte sind systematisch danach zu unterscheiden, ob sie aus der Sicht eines Steuerinländers oder Steuerausländers beurteilt werden. Der Outbound-Fall zeigt die Sicht des Steuerinländers: Ausländische Direktinvestitionen eines Unternehmens mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland werden als Outbound-Investitionen bezeichnet.
Outbound im Steuerrecht
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