Mit dem In-Kraft-Treten des PartGG zum 1. Juli 1995 wurde die PartG als Gesellschaft für die Freien Berufe eingeführt, da ihnen der Weg in die Rechtsformen der OHG oder der KG mangels gewerblicher Tätigkeit bislang versperrt blieb.
Die PartG wird aufgrund der weitgehenden gesellschaftsrechtlichen Übereinstimmungen (z. B. gesamtschuldnerische Haftung aller Partner) auch als die „freiberufliche Schwester“ der OHG bezeichnet. Im Gegensatz zur GbR ist sie wie die OHG „quasi-rechtsfähig“, also namens-, grundbuch- und parteifähig. Bei internationaler freiberuflicher Tätigkeit empfiehlt sich allerdings die EWIV. Soweit alle Partner aufgrund eigener Fachkenntnis leitend und eigenverantwortlich tätig sind, erzielen diese grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG.
Dazu zählen neben dem erzielten Gewinn auch sämtliche Vergütungen für die Hingabe von Darlehen, für Arbeitsleistung oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern. Wie bei allen Personengesellschaften ist nicht die Gesellschaft einkommensteuerpflichtig, sondern ihre Gesellschafter als natürliche Personen sind Adressaten der ESt. Ist die PartG allerdings neben dem Freien Beruf noch gewerblich tätig, so werden aufgrund der Abfärbetheorie (Zebragesellschaft) sämtliche Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.