Die obersten Finanzbehörden können die auf bestimmte ausländische Einkünfte, z. B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, entfallende deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn volkswirtschaftliche Gründe vorliegen oder die Anwendung der Anrechnungsmethode schwierig ist.
Mit der Pauschalierung (§ 34 c V EStG) kann im Einzelfall eine schnelle Entlastung ermöglicht werden; sie beruht auf einem BMF-Schreiben, dem sog. Pauschalierungserlass. Die begünstigten ausländischen Einkünfte dürfen nicht aus einem DBA-Staat stammen; sie müssen zu 90 % aus der Herstellung und Lieferung von Waren, der Erzielung von Bodenschätzen und aus gewerblichen Leistungen stammen (Aktivitätsklausel).
Auf Antrag eines Steuerinländers wird die Steuer pauschal auf 25 % begrenzt. Die Pauschalierung ist zugleich generell ein begrenztes Instrument der Vereinfachung (Steuervereinfachung).