Zu den Personengesellschaften gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und die Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine EU-rechtlich normierte Sonderform der Personengesellschaft.
Zivilrechtlich ist die Personengesellschaft eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Wesen in der persönlichen, gesamthänderischen Verbundenheit und in der persönlichen Haftung der Gesellschafter liegt. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden. Der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Vermögen verfügen. Es können nur alle Gesellschafter gemeinsam auf das Vermögen zugreifen.
Einkommensteuerrechtlich sind die Personengesellschaften insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht selbst Adressat der Besteuerung sind. Allerdings ist das Unternehmen als Gewinnermittlungseinheit (Einheitsprinzip) anzusehen. Im Rahmen der einheitlichen Feststellung des Gewinns auf der Ebene der Gesellschaft wird der Gewinn der Gesellschaft ermittelt, anschließend erfolgt die Zurechnung bei den Gesellschaftern. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft folgt die Personengesellschaft dem Feststellungsprinzip.
Folglich ist der Gewinn unabhängig vom Zeitpunkt der Entnahmen durch die Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Gewinns zu versteuern. Daraus folgt, dass die Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig werden kann. Steuerpflichtig sind die Einkünfte der Gesellschafter. Gem. § 15 I 1 Nr. 2 EStG sind neben den Gewinnanteilen der Gesellschafter auch Vergütungen für Tätigkeiten des Gesellschafters im Dienste der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführertätigkeit) für die Hingabe von Darlehen und für die Überlassung von Wirtschaftsgütern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen (Mitunternehmereinkünfte).
Ein Vorteil der Personengesellschaft ist die Möglichkeit des Verlustausgleichs gem. § 2 III EStG, denn die Verluste werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet. Ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist möglich. Aufgrund des Einheitsprinzips (Einheit von Gesellschaft und Gesellschaftern) kann die Personengesellschaft keine schuldrechtlichen Verträge (z. B. Mietverträge) mit den Gesellschaftern abschließen; anfallende Ausgaben können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Eine Reform der Besteuerung von Personengesellschaften ist in der Diskussion (Brühler Empfehlungen). Ein Optionsrecht zur Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft ist bislang noch nicht eingeführt worden, in anderen Staaten aber teilweise möglich.