Was beinhaltet ein Praktikantenverhältnis?
Wer sich im Rahmen seiner Gesamtausbildung (z. B. um die Zulassung zum Studium oder zur Hochschulprüfung zu erlangen) in einem Unternehmen einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung unterzieht, gilt grundsätzlich als Praktikant. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Praktikantenverhältnis rechtlich auszugestalten. Es kann einen Teil des Studiums ausmachen oder als Ausbildungsverhältnis nach § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) angelegt sein. Davon hängt es ab, welchen Rechtsstatus ein Praktikant genießt.
Ist das Praktikum ein Teil des Studiums, dann findet das Arbeitsrecht keine Anwendung. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Praktikum bereits vor Antritt des Studiums abgeleistet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei Praktikanten um Personen, die sich mit den im Beruf verwandten Materialien, Werkzeugen und Maschinen vertraut machen, damit sie den einschlägigen Vorlesungen auf der Universität besser folgen können. Eine derartige berufspraktische Tätigkeit muss in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sein und kann vor, während oder auch nach dem Studium liegen.
Befindet sich ein Praktikant hingegen in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 19 BBiG, dann gelten für ihn die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften. Dazu gehören z. B. das Bundesurlaubsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz.
Im Unterschied zu einem »tatsächlichen« Ausbildungsverhältnis ist der Arbeitgeber in einem Praktikantenverhältnis lediglich verpflichtet, dem Praktikanten die Möglichkeit einzuräumen, sich das notwendige Praxiswissen anzueignen. Hierzu gehören die Vermittlung betrieblicher Informationen, eine Personaleinweisung sowie die Überlassung der erforderlichen Unterlagen und Materialien. Dagegen obliegt dem Arbeitgeber keine Ausbildungspflicht gegenüber dem Praktikanten.
Wann liegt kein Praktikantenverhältnis vor?
Kein Praktikantenverhältnis besteht in folgenden Fällen:
Arbeitnehmer im Anlernverhältnis: Bevor Sie auf Ihrem Beschäftigungsplatz eingesetzt werden, sollen Sie die notwendigste Berufskenntnis erlangen. Von Ihrem Status her sind Sie als Arbeitnehmer anzusehen, bei denen es in erster Linie um das Erbringen einer Arbeitsleistung gegen Entgelt geht.
Redaktionsvolontäre: Das Volontariat wird im Rahmen der Ausbildung zum Redakteur absolviert. Bei den Redaktionen besteht diesbezüglich eine Ausbildungs- und Beschäftigungsverpflichtung. Den Volontären obliegt dagegen eine Arbeitspflicht. In der Regel findet auf Redaktionsvolontäre der Manteltarifvertrag für Redakteure Anwendung.
Berufsanwärter oder Aspiranten: Bei dieser Gruppe handelt es sich überwiegend um ausländische Jugendliche. Sie erhalten Sprachunterricht und andere Fördermaßnahmen, die ihnen eine Berufs-Vorbildung vermitteln soll, die der Ausbildung von deutschen Jugendlichen entspricht.
Das berufspraktische Jahr: Diese Einrichtung ist eine Bildungsmaßnahme der Wirtschaft, durch die die Chancen junger Arbeitsloser zwischen 18 und 25 Jahren verbessert werden sollen. Finanziert wird diese zwölf Monate dauernde Maßnahme von der Arbeitsverwaltung.
Sind Praktikanten sozialversicherungspflichtig?
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch V sind Praktikanten grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Unter bestimmten Umständen kann dies jedoch entfallen.
Eine Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht besteht beispielsweise dann, wenn ein Praktikant im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausübt, aus anderen Gründen versicherungsfrei ist oder sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.
Wird das Praktikum in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt ausgeübt, dann sind Praktikanten auch rentenversicherungspflichtig und sie unterliegen der Unfallversicherungspflicht.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Vergütung?
Dies hängt grundsätzlich von der Art des Praktikums ab. Handelt es sich um ein so genanntes Vorpraktikum (z. B. für bestimmte Fachhochschulstudiengänge) oder ein Berufspraktikum, das nicht Bestandteil des Studiums ist, haben Sie Anspruch auf ein Entgelt und auch auf Urlaub. Denn dabei handelt es sich um eine eigenständige berufliche Ausbildung. Dagegen haben Studenten in so genannten Praxissemestern keinen Anspruch auf ein tariflich geregeltes Entgelt und Urlaub. Allerdings wird in der Wirtschaft in der Regel eine feste Vergütung gezahlt. Oft werden auch freie Tage gewährt.
Wie kommt man an eine Praktikantenstelle?
Oftmals bieten regionale und überregionale Unternehmen bereits in den verschiedenen Fachbereichen der Universitäten und Hochschulen Praktikantenstellen an, die dort meist am schwarzen Brett ausgehängt werden.
Natürlich bietet auch das Internet ein breit gefächertes Angebot an Jobbörsen für Studenten und Praktikanten, z. B.:
· Campus International (wwwestudent.de). Auf dieser Seite findet man Praktika und Ferienjobs in aller Welt.
· Praktikum der Universität Mannheim (www Praktikum. wifo.uni-mannheim.de). Hierbei handelt es sich um eine Börse für Studenten aller Fachrichtungen sowie für Unternehmen. Es werden fast 1000 Praktikantenstellen angeboten. Außerdem kann man selbst ein Gesuch aufgeben.
· Unicum (wwwkarriere.unicum.de). Auch hier werden zahlreiche Praktika angeboten, die nach Firmen, Fachrichtung, Postleitzahl und Datum sortiert sind.
· WiWo-Börse (wwwwiwo.de). Die Wirtschaftswoche bietet knapp 15.000 (!) Praktikumsplätze — sortiert nach Eingabedatum, Branchen und Unternehmen.
Praktikum — wichtige Urteile
Arbeitslosenhilfe: Beitragsfreiheit von Betriebspraktikanten
Die betriebliche Praktikantentätigkeit eines Hochschul-Studenten, die ausschließlich der Erstellung der Diplomarbeit dient, führt nicht dazu, dass ein solcher Student zum Kreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten gezählt wird. Er bleibt vielmehr Student, sodass bei ihm eine beitragsfreie Tätigkeit vorliegt.
BSG, 11. 2. 1993 — AZ: 7 RAr 52/92
Anrechnung als Arbeitszeit
Ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 BBiG) gedient hat, ist bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 KSchG (sechs Monate) als Voraussetzung für einen Kündigungsschutz anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert wurde.
BAG, 18. 11. 1999 — AZ: 2 AZR 89/99