Preisführerschaft ist ein absatzpolitisches Verhalten auf Märkten, die von wenigen mächtigen Wettbewerbern dominiert werden, wodurch diese ein Oligopol bilden.
Erhöht oder senkt das stärkste Unternehmen als Vorreiter seinen Abgabepreis, so schließen sich die anderen Oligopolisten häufig nach kurzer Zeit an (Beispiel: Benzin- und Energiepreiserhöhungen). Stillschweigendes Einverständnis der Unternehmen, aber auch verbotene Preisabsprachen und Preiskartelle können im Einzelfall die Ursache sein.
Weitere Erklärung:
Die konkurrenzorientierte Preisbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Preispolitik eines Unternehmens nach dem so genannten Preisführer richtet. Als Preisführer wird derjenige Anbieter bezeichnet, der als erster den Preis ändert. Nach George J. Stigler sind grundsätzlich zwei Arten der Preisführerschaft zu unterscheiden:
- Dominierende Preisführerschaft
- Barometrische Preisführerschaft
Bei der dominierenden Preisführerschaft bestimmt ein Großanbieter den Preis und die kleineren Mitbewerber schließen sich dessen Politik an. Ein solches Verhalten ist z. B. im Automobil-, Mineralöl- und Zigarettenmarkt zu beobachten.
Im Falle der barometrischen Preisführerschaft gibt es eine Gruppe von Wettbewerbern, die in etwa gleich stark sind. Unter ihnen wird ein Anbieter als Preisführer anerkannt. Die Rolle des Preisführers übernimmt das Unternehmen, welches am besten
die Marktlage einzuschätzen vermag, d. h. sensibel wie ein Barometer die jeweilige Situation erfasst. Das muss nicht immer derselbe Anbieter sein, der Preisführer kann also wechseln.
Eine spezielle Form der barometrischen Preisführerschaft besteht darin, dass im Laufe der Zeit jeder Mitbewerber einmal als Preisführer auftritt, um Konflikte mit dem Kartellgesetz zu vermeiden. Dieses Verhalten kann zuweilen in der Automobilindustrie oder im Bankensektor beobachtet werden. Die Mitanbieter handeln im Gleichschritt, ohne ihr Verhalten abgestimmt zu haben.
Das bewusste Parallelverhalten ist kartellrechtlich erlaubt, Während abgestimmte Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB verboten sind.