Preisgegenüberstellung – Der empfohlene oder früher geforderte Preis eines Produktes wird dem niedrigeren Preis von heute gegenübergestellt, um diesen kleiner erscheinen zu lassen. Die Werbung mit Anstattpreisen ist gesetzlich zulässig, sofern sie sachlich richtig und somit nicht irreführend ist. Wenn der frühere oder empfohlene Preis überhöht angesetzt ist, um den gegenwärtigen Preis besonders günstig erscheinen zu lassen, liegt ein so genannter Mondpreis vor. In diesem Fall ist die Preisgegenüberstellung als irreführende Werbung gemäß UWG unzulässig.
Wenn der Preis eines Produktes dem höheren Preis eines vergleichbaren Konkurrenzproduktes gegenübergestellt wird, liegt vergleichende Werbung vor. Der Verkäufer sollte dabei den Mitbewerber nicht beim Namen nennen, weil die Namensnennung eine Werbung für diesen bedeutet. Vergleichende Werbung ist wettbewerbsrechtlich erlaubt, falls das Produkt sowie die persönlichen und/oder geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.