Definition Preisgleitklausel
Die Preisgleitklausel ist eine Vereinbarung in Kaufverträgen, mit der die Festlegung des Preises auf einen späteren Zeitpunkt verschoben bzw. eine spätere Preisänderung vereinbart wird. Sie wird — zusammen mit den Lieferbedingungen — im Rahmen von Kalkulationen im Binnen – bzw. Außenhandel berücksichtigt.
Binnenhandel
Im Binnenhandel werden die Beschaffungspreise nachträglich — durch die Vereinbarung von Preisgleitklauseln — an Preissteigerungen angepasst. Dadurch trägt der Abnehmer das Preis- bzw. Kalkulationsrisiko aufgrund von Preisschwankungen auf der Seite des Lieferanten mit. Preisgleitklauseln finden sich im Anlagen- und Systemgeschäft. Dort werden sie häufig in Rahmenlieferungsverträge für Rohstoffe und langfristige Auftragsfertigungen integriert.
Außenhandel
Im Außenhandel liegen zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots durch den Exporteur und der Bezahlung durch den Importeur oft längere Zeiträume. Der in der Kalkulation des Exporteurs ermittelte Verkaufspreis ist u. U. nicht mehr zeitgemäß. Für den Importeur haben solche Klauseln dann Nachteile, wenn der inflationsbedingte Wertverlust seiner Währung gegenüber der fakturierten Währung groß ist. Er muss dann erheblich mehr Geld für die Bezahlung aufwenden, als er bei Abschluss des Vertrages erwarten konnte. Deshalb haben Betroffene gründlich die Vor- und Nachteile dieser Regelungen abzuwägen.
Wann werden Preisgleitklauseln vereinbart
Preisgleitklauseln werden nicht nur vereinbart, um bei größeren Lieferungen den Preis einer sich ändernden Marktlage anpassen zu können, sondern auch bei:
- Lang andauernder Herstellzeit, z. B. bei großen Industrieanlagen
- Langen Lieferfristen, z. B. bei Sonderanfertigungen von Produkten
- Inflationsbedingten Preisschwankungen, z. B. bei Staaten mit hoher Inflationsrate
- Umfassende Währungsunsicherheiten, z. B. internationale Geschäfte