Private Lebensführung

Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden müssen, sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG). Die private Veranlassung von Ausgaben ist nicht immer eindeutig von der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung zu trennen.

Besonders im Bereich der Kraftfahrzeuge, des Arbeitszimmers und der Bewirtungskosten ergeben sich Abgrenzungsprobleme. Dies hat zur Versagung des Ausgabenabzugs bei den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben geführt.


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