Die Produkthaftung, eingeführt durch das Produkthaftungsgesetz vom 15.12. 1989 (in der ab 19.7. 2002 geltenden Fassung), legt eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für durch sein Produkt verursachte Schäden fest (die verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB bleibt daneben bestehen). Als Produzent im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt nicht nur der tatsächliche Hersteller, sondern auch der Importeur und der Lieferant sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder seiner Marke an der Ware eines anderen Produzenten als Hersteller ausgibt.
Die Haftung wird ausgelöst, wenn ein fehlerhaftes, d. h. nicht die erforderlichen Sicherheitsstandards aufweisendes Produkt einen Menschen verletzt, tötet oder eine Sache beschädigt; die Schadensersatzansprüche unterliegen allerdings gewissen Einschränkungen und sind teilweise in der Höhe begrenzt; im übrigen ist eine Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von 500 EUR vorgesehen.
Als Folge des zunehmenden Handels über die nationalen Grenzen hinweg gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und gegebenenfalls wie ein Hersteller im Land A gegenüber einem Kunden im Land B für Fehler seines Produktes haftet. Da in den Staaten der EU die nationalen Regelungen für die Produkthaftung voneinander abweichen, wurde am 25. 7. 1985 vom Rat der EU die so genannte Produkthaftungs-Richtlinie mit dem Ziel der Harmonisierung durch Schaffung eines gemeinsamen Mindeststandards erlassen. Während eine Reihe von EU-Staaten die Umsetzung dieser Richtlinie im nationalen Recht noch nicht vollzogen hat, ist dies in Deutschland durch den Erlass des Produkthaftungsgesetzes geschehen.