Unter Publizität ist die Information über die Rechnungslegung eines Unternehmens oder Konzerns zu verstehen, mit der die Öffentlichkeit wesentliche betriebliche Daten erfährt. Gegenstand der Publizitätspflicht sind der Jahres- bzw. Konzernabschluss bzw. der Lagebericht.
Publizitätsgesetz (Pub1G)
Das Publizitätsgesetz (Pub1G) ist insbesondere für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bedeutsam, wenn sie nach § 1 PublG als Großunternehmen einzustufen sind. Die Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung setzt das Vorliegen von zwei der drei folgenden Merkmale an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen voraus (Entwurf Euro-Bilanzgesetz):
Bilanzsumme – Sie ist größer als 65 Mio €.
Umsatz – Er ist in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag größer als 130 Mio €.
Zahl der Arbeitnehmer – Sie liegt im Durchschnitt der 12 Monate vor dem Abschlussstichtag über 5.000.
Für Kapitalgesellschaften gilt außerdem § 267 HGB. Mindestens zwei der drei folgenden Merkmale müssen für die Publizitätspflicht erfüllt sein:
Große Kapitalgesellschaften mit mehr als 13,75 Mio € Bilanzsumme, mehr als 27,5 Mio € Umsatz bzw. mehr als 250 Arbeitnehmern. Sie müssen den vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht vorlegen.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften mit mehr als 3,438 Mio € Bilanzsumme, mehr als 6,875 Mio € Umsatz bzw. mehr als 50 Arbeitnehmern müssen die Bilanz und den Anhang in gekürzter Form, darüber hinaus die GuV-Rechnung und den Lagebericht veröffentlichen.
Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der vollen Publizitätspflicht. Sie müssen ihre Bilanz und den Anhang in gekürzter Form vorlegen.