Steuerausländer, die Einkünfte aus inländischen Quellen erzielen, unterliegen mit ihrem Inlandseinkommen der beschränkten Steuerpflicht. Dem Quellenstaat wird in den Steuerabkommen ein (begrenztes) Besteuerungsrecht zugesprochen, z. B. für Betriebsstättengewinne.
Quellenstaatprinzip
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