Räumungsverkauf ist im § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Räumungsverkauf sind nur zulässig, wenn die Räumung des vorhandenen Warenvorrats notwendig wird infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Unternehmer nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde (sogenannte ‚Fälle höherer Gewalt‘) und diese Räumungszwangslage nur durch einen Räumungsverkauf beseitigt werden kann.
Räumungsverkauf wegen Umbaues sind nur zulässig, soweit die Baumaßnahmen nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichtig sind und eine Räumungszwangslage hervorrufen, die nur durch einen Räumungsverkauf beseitigt werden kann. Was ‚anzeige- oder genehmigungspflichtig‘ ist, richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen. Die meisten Landesbauordnungen kennen nur noch genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben; die Anzeigepflicht ist meist entfallen. Genehmigungspflichtig sind u.a. Einrichtung, Anderung, Abbruch oder Beseitigung baulicher Anlagen, insbesondere bei tragenden und aussteifenden Wänden. Hingegen werden bauliche Maßnahmen, die nichttragende Bauteile sowie rein dekorative Gestaltungsmaßnahmen betreffen, im Regelfall von der Genehmigungspflicht nicht erfaßt.
Räumungsverkauf wegen höherer Gewalt oder wegen Umbaus können für die Dauer von höchstens 12 Werktagen durchgeführt werden. Räumungsverkauf wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs für die Dauer von 24 Werktagen. Der Grund des Räumungsverkauf ist wie bisher in der Werbung anzugeben. Räumungsverkauf wegen höherer Gewalt sind spätestens eine Woche, Räumungsverkauf wegen Umbaus oder Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer anzuzeigen. Die ehemaligen Ausverkäufe werden jetzt (seit 01.01.87) Räumungsverkauf genannt. Auskünfte über Einzelheiten geben die Einzelhandelsverbände und die Industrie- und Handelskammern.