Um die Rechte des Staatsbürgers vor Eingriffen durch Verwaltungsorgane zu schützen, sind gegen Maßnahmen der Verwaltung Rechtsbehelfe möglich. Bevor ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich ist, muss ein außergerichtliches Verfahren abgeschlossen sein. Gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch (§ 347 AO) zulässig.
Einspruchsberechtigt ist derjenige, der durch einen Verwaltungsakt beschwert wird (§ 350 AO). Schriftlichen Verwaltungsakten ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 356 AO). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 AO). Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet schriftlich über den Einspruch (§§ 366, 367 AO). Die Beschwerde als eigenständiger förmlicher Rechtsbehelf existiert nicht mehr.
Als nichtförmliche außergerichtliche Rechtsbehelfe können die Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde und Änderungsanregung (AEAO vor § 347) angesehen werden. War der Steuerpflichtige mit seinen außergerichtlichen Rechtsbehelfen nicht erfolgreich, kann als gerichtlicher Rechtsbehelf die Klage vor dem Finanzgericht erfolgen.