Risikoberichterstattung nach KonTraG – Nach § 264 Abs. 1 S. 1 u. 3 HGB sind die gesetzlichen Vertreter großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen. § 289 Abs. 1 HGB besagt dazu: „Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.“
Der letzte Halbsatz dieses Paragraphen ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingefügt worden. Eine § 289 Abs. 1 HGB entsprechende Regel für den Konzernlagebericht enthält § 315 Abs. 1 HGB. Gemäß § 317 Abs. 2 HGB soll der Abschlussprüfer prüfen, ob die Risiken ( Risiko) in Lagebericht bzw. Konzernlagebericht zutreffend dargestellt sind. Die Vorgaben des § 289 Abs. 1 bzw. § 315 Abs. 1 HGB sind in ihrer Verbindung mit der Angabepflicht nach Abs. 2 Nr. 2 zu sehen, wonach der (Konzern-) Lagebericht auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft eingehen soll.
Die Einfügungen durch das KonTraG verstärken das Informationsinteresse des Adressaten des Lageberichts erheblich und verdeutlichen, dass die Unternehmen in der Vergangenheit der Forderung nach einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Berichterstattung in den Augen des Gesetzgebers nicht vollständig nachgekommen sind. Eine weitere Besonderheit der Gesetzesänderung liegt darin, dass die Berichterstattung in Lagebericht und Konzernlagebericht allein die Risiken darstellen soll. Eine Art Saldierung von Chancen und Risiken mit der Folge einer Begrenzung der Berichterstattung auf verbleibende Restrisiken ist ebenso wenig zulässig wie eine Risikokompensation.
Entscheidend für den Risikobericht des Unternehmens bzw. des Konzerns ist das Erkennen von gefährdenden Entwicklungen, das Abschätzen von Fehleinschätzungen und gegebenenfalls die Begrenzung risikobehafteter Geschäfte. Der Risikobericht sollte so ausgestaltet werden, dass die Empfänger Informationen erhalten, die sie als Entscheidungsgrundlage verwenden können. Zwar haben die einzelnen Adressaten- bzw. Interessengruppen zum Teil heterogene Informationsbedürfnisse. Sie alle wollen aber vor allem Informationen über die künftige Entwicklung des Unternehmens bzw. des Konzerns erhalten. Hierbei steht die Frage nach deren künftiger wirtschaftlicher Lebensfähigkeit im Zentrum des Interesses. Es muss deutlich werden, dass die Entscheidungsträger die Risiken erkannt und bei ihrer Entscheidung zugrundegelegt haben.
Das IDW hat in seinem Rechnungslegungsstandard „Aufstellung des Lageberichts“ ausgeführt, zu welchen Risiken sich die Geschäftsleitung seiner Meinung nach näher zu äußern hat. Danach sollte sich die Darstellung auf wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung beschränken. Zugleich soll aus der Berichterstattung hervorgehen, ob die Geschäftsleitung die Entwicklung als günstig oder als ungünstig beurteilt. Damit sind solche Risiken gemeint, die entweder bestandsgefährdend sind oder einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage haben können. Bestandsgefährdende Risiken werden vom IDW vor allem in einem engen Zusammenhang mit dem Fortbestand des Unternehmens gesehen (Going Concern). Für jeden Abschlussstichtag muss daher eine auf den Verhältnissen dieses Zeitpunkts beruhende, zukunftsbezogene Einschätzung der Existenzfähigkeit des Unternehmens erfolgen.
Der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft bzw. des Konzerns sind so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Berichterstattung muss dem Erfordernis einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen. Die materiellen Anforderungen werden durch die Funktionen des Lageberichts bei der Informationsvermittlung und der Rechenschaftslegung bestimmt. Die Berichterstattung hat sich an diesen Funktionen zu orientieren und muss alle Angaben vollständig, wahr, klar und verständlich darlegen, die zur Vermittlung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Lage der Gesellschaft erforderlich sind.
Entscheidend für eine möglichst geschlossene Darstellung der Risiken im Lagebericht ist zunächst das Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes, mit dem Risiken im Unternehmen früh erkannt werden können, das alle Unternehmensbereiche einbezieht, das systematisch angewandt wird und in dem die Anstrengungen und Risiken hinreichend dokumentiert werden. Das Konzept muss daneben angemessen wirksam sein. Die Plausibilität der Unternehmensplanung wird stärker hinterfragt.