Rücklagen sind Posten in der Steuerbilanz, die zu Lasten des Gewinns gebildet werden (unversteuerte Rücklagen). Die Gewinnminderung ist nicht von Dauer, da alle steuerfreien Rücklagen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgelöst werden müssen, also den steuerlichen Gewinn erhöhen. Die Bildung steuerfreier Rücklagen führt also nur zu einem Aufschub der Besteuerung, nicht zu einer endgültigen Steuerersparnis.
Steuerfreie Rücklagen repräsentieren somit nur in dem Umfang Eigenkapital, in dem nicht später Steuern anfallen. Der in ihnen enthaltene latente Steueranteil hat den Charakter von Fremdkapital. Das HGB bezeichnet deshalb in § 247 Abs. 3 die steuerfreien Rücklagen auch treffender als Sonderposten mit Rücklageanteil und erlaubt ihren Ausweis nur unter dieser Bezeichnung.
Die Zulässigkeit der Bildung steuerfreier Rücklagen ist in Spezialnormen geregelt. In allen Fällen handelt es sich um Bilanzierungswahlrechte. Hinsichtlich ihrer Bildung bestehen also Aktionsparameter der Steuerbilanzpolitik.
Es lassen sich folgende zwei Gruppen steuerfreier Rücklagen unterscheiden:
1) Rücklagen, die durch die Buchung zusätzlichen Aufwands entstehen, z.B. die Ansparabschreibungs-Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG.
2) Rücklagen, die dadurch gebildet werden, dass aufzudeckende stille Reserven nicht als Erträge, sondern als Rücklagen verbucht werden, z.B. die Reinvestitionsrücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG und die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR.