Rufausbeutung liegt vor, wenn ein Wettbewerber versucht, sein Unternehmen oder seine Produkte mit einem anderen angesehenen Unternehmen oder dessen besonders geschätzten Produkten in Verbindung zu bringen, um damit deren guten Ruf für das eigene Unternehmen oder die eigenen Produkte auszunutzen.
Die wichtigsten Tatbestände der Rufausbeutung in Bezug auf Produkte sind nach den Gesetzen des Gewerblichen Rechtsschutzes unzulässig: So die Übernahme fremder Erfindungen durch das Patent- und das Gebrauchsmustergesetz, die Übernahme der besonderen Form eines Produkts durch das Geschmacksmustergesetz, die unbefugte Verwendung einer fremden Marke oder einer geografischen Herkunftsangabe durch das Markengesetz.
Eine besondere Bedeutung hat die Verletzung dieser Schutzrechte im internationalen Bereich durch die Produktpiraterie erlangt. Liegen die Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Markengesetz nicht vor, so kann die unbefugte Übernahme fremder Leistungen so als Nachahmung unzulässig sein. Die Verwendung einer fremden Unternehmensbezeichnung (Firma, sonstiger Name, Unternehmenssymbole) ist ebenfalls nach dem Markengesetz untersagt; daneben existieren weitere Schutzvorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 30, 37) und im Bürgerlichen Gesetzbuch.