Die Schaumweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer (Verkehr- und Verbrauchsteuern). Von der Schaumweinsteuer werden Schaumweine unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs erfasst. Die frühere Unterscheidung zwischen Schaumwein, als Schaumwein geltenden Getränken und schaumweinähnlichen Getränken ist weggefallen.
Die Schaumweinsteuer wurde im Ersten Weltkrieg zur Finanzierung von Schlachtschiffen eingeführt. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen von 1992. Die Steuer entsteht mit der Entfernung der Schaumweine aus einem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager.
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Das Aufkommen (2003: 432 Mio. €) aus der Schaumweinsteuer steht dem Bund zu und wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1.1.1993 wurde auch die Schaumweinsteuer harmonisiert (steuerliche Harmonisierung). Einheitliche Steuersätze konnten jedoch nicht erreicht werden. Eine Doppelbelastung von Schaumweinen tritt ein, weil die Schaumweinsteuer neben der Umsatzsteuer anfällt (Kaskadenwirkung).