Unter einer Scheinselbstständigkeit versteht man die falsche Einordnung eines abhängigen Arbeitsverhältnisses als selbstständige Tätigkeit. Der Begriff stammt aus dem Sozialversicherungsrecht und kann sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer ernsthafte steuerrechtliche oder auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Definition / Erklärung
Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn jemand zwar nach eigenen Aussagen eine selbstständige Dienst- oder Werksleistung für ein fremdes Unternehmen erbringt, aber sich eigentlich in einem nicht selbstständigen Arbeitsverhältnis befindet.
Die Scheinselbstständigkeit muss in Bezug auf die vertragliche Gestaltung von Geschäftsbeziehungen und den typischen Arbeitsverhältnissen von tatsächlich Selbstständigen betrachtet werden. Ein selbstständiger Unternehmer hat typischerweise mehrere Auftraggeber und ist über das Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis hinaus nicht weisungsgebunden. Als Selbstständiger trägt er alleinige das finanzielle Risiko und kann eigenständig Entscheidungen vornehmen.
Bei einer Scheinselbstständigkeit bezeichnet man sich zwar selbst als Selbstständiger, erfüllt aber alle rechtlichen Voraussetzungen, die eine Person als Arbeitnehmer klassifizieren. Diese Fehleinschätzung kann unwissentlich oder vollkommen wissentlich erfolgen und hat unterschiedliche Hintergründe.
Unternehmen sparen durch die Beauftragung von Selbstständigen gegenüber der Neueinstellung von Mitarbeitern viele Sozialabgaben ein. Doch auch Scheinselbstständige unterliegen der Sozialversicherungspflicht und die Lohnsteuer muss ebenfalls abgeführt werden – ggfs. auch rückwirkend.
Was sind die Merkmale einer Scheinselbstständigkeit?
Eine Scheinselbstständigkeit ist durch verschiedene Kriterien gekennzeichnet, die in unterschiedlicher Intensität vorliegen können.
Diese Merkmale sind:
- Umsatz wird hauptsächlich durch einen Auftraggeber erwirtschaftet (mindestens 5/6)
- Weisungsgebundenheit gegenüber einem Auftraggeber bezüglich Arbeitszeiten und Art der Arbeitsdurchführung
- keine eigenen Geschäftsräume bzw. kein eigener Briefkopf
- keine eigenen Angestellten
- geleistete Arbeit wird von Auftraggeber überprüft
- Tätigkeit wird in zur Verfügung gestellten Räumen des Auftraggebers durchgeführt
- Auftraggeber beschäftigt Mitarbeiter, die gleiche Tätigkeiten ausführen wie der Selbstständige
Steuerrechtliche Auswirkungen
Nicht nur im Rahmen der Sozialversicherung, sondern auch in steuerrechtlicher Hinsicht hat eine Scheinselbstständigkeit Konsequenzen. Ab dem Feststellungszeitpunkt der Scheinselbstständigkeit muss der Scheinselbstständige Einkommenssteuer abführen und eventuell ausgewiesene Umsatzsteuer muss zurück gezahlt werden.
Auch auf den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber kommen Nachzahlungen zu, die möglicherweise recht hoch ausfallen können. Zum Schutz vor diesen finanziellen Konsequenzen, kann eine Statusüberprüfung der Selbstständigkeit beantragt werden.
Zusammenfassung
- Personen, die nach außen als Selbstständige agieren, aber eigentlich Arbeitnehmer sind
- verschiedene Kriterien können auf eine Scheinselbstständigkeit hinweisen
- bei der Scheinselbstständigkeit kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Berufsalltag an
- bei einer Scheinselbstständigkeit müssen sowohl Lohnsteuer, als auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden