Eine Schenkung i. S. d. § 516 I BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt. Die Schenkungsteuer besteuert daher den Vermögensanfall unter Lebenden. Sie ist gem. § 1 II ErbStG der Erbschaftsteuer grundsätzlich gleichgestellt.
Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch eine vorweggenommene Erbfolge ausschließen. Den Grundtatbestand der Schenkungsteuer enthält § 7 I Nr. 1 ErbStG, die freigebige Zuwendung unter Lebenden. Hierzu rechnen nur Zuwendungen, die zu Lebzeiten des Zuwendenden zu einem Vermögenszuwachs beim Bedachten führen. Der Begriff der freigebigen Zuwendung geht über die reine Schenkung hinaus, da hier der Bereicherungswille des Zuwendenden genügt.
Die in § 7 I Nr. 2-10 ErbStG geregelten Erwerbsvorgänge haben die Funktion von Ersatz- und Ergänzungstatbeständen. Die Steuerpflicht entsteht mit der Ausführung der Zuwendung. § 27 ErbStG enthält eine Steuerbegünstigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens. Begünstigt wird ein Inhaberwechsel, der sich bei Personen der Steuerklasse I innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vollzieht.