Im sachlichen Geltungsbereich der Steuerabkommen werden ausdrücklich alle Steuerarten aufgeführt, für die das Abkommen gilt. Das sind in der Regel die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer. In nahezu allen deutschen Abkommen ist auch (noch) die Vermögensteuer vorgesehen. Trotz der Nichterhebung wird sie auch bei aktuellen Abkommensabschlüssen vorsorglich vereinbart.
Die Einbeziehung bereits abgeschaffter oder ausgesetzter Steuerarten wird als Schutz gesehen, wenn einer der beiden Vertragsstaaten diese Steuerart im nationalen Recht wieder aufleben lässt („Regenschirmwirkung“). In den deutschen Steuerabkommen wird regelmäßig Art. 2 II OECD-MA vereinbart. Danach gelangen wesensgleiche Steuern nach der Unterzeichnung automatisch in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Auffangklausel). Somit sind die DBA auch bei innerstaatlichen Änderungen anwendbar.
Schirmeffekt
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