Schuldenkonsolidierung

Definition Schuldenkonsolidierung

Die Schuldenkonsolidierung ist eine Form der Konsolidierung im Rahmen der Rechnungslegung im Konzern. Als rechtliche Einheit kann der Konzern keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst haben.

Rechnungsabgrenzungsposten  gem. § 303 Abs. 1 HGB

Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind deshalb gem. § 303 Abs. 1 HGB wegzulassen.

Buchtechnisch erscheint der jeweilige Betrag der Forderung bzw. Verbindlichkeit mit gegensätzlichem Vorzeichen in der Summenbilanz und hebt sich damit auf. Die Saldierung ist erfolgsneutral und führt zu einer Verkürzung der Konzernbilanz.

Arten von Aufrechnungsdifferenzen

In den meisten Fällen werden sich die konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Aufrechnungsdifferenzen können sich aber z. B. ergeben, weil:

  • Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten unterschiedliche Kurse aufweisen
  • Einer Rückstellung kein entsprechender Aktivposten gegenübersteht
  • Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) werden
  • Forderungen mit ihren Anschaffungskosten aktiviert werden (§ 283 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Sind die Forderungen kleiner als die Verbindlichkeiten, kommt es zu einer passiven, umgekehrt zu einer aktiven Aufrechnungsdifferenz. Da § 303 Abs. 1 HGB die vollständige Eliminierung der konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten fordert, sind die Differenzbeträge bei der Erstkonsolidierung ergebniswirksam in die Konzern-GuV-Rechnung zu übernehmen. In den Folgejahren ist eine Periodenabgrenzung vorzunehmen.

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