Auf Dienstleistungsmarken und Ausstattungen von Dienstleistungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden. Diejenigen Dienstleistungsbetriebe, die sich zur Unterscheidung ihrer Dienstleistung von den Diensten anderer eines Warenzeichens, das heißt einer Marke, bedienen wollen, können diese Marke zur Eintragung in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt anmelden. Durch die Eintragung der Marke erhält das Dienstleistungsangebot Schutz vor Nachahmung. Dienstleistungsmarken können seit 1979 beim Deutschen Patentamt eingetragen werden, wodurch sie den gleichen zeichenrechtlichen Schutz wie Warenzeichen von Sachgütern erhalten.
Die Eintragung der Marke erfolgt in ein beim Deutschen Patentamt geführtes amtliches Register. Durch Eintragung in eine speziell für Dienstleistungsbetriebe geführte Warenzeichenrolle erhält der Betrieb das Recht, Dienstleistungen zu kennzeichnen, in den Verkehr zu bringen und das Zeichen in der Werbung und auf Geschäftsbriefen u.Ä. zu verwenden (§ 15 Warenzeichengesetz).
Dieses damit begründete Recht an einer Marke ist ein Immaterialgüterrecht, ähnlich wie das Urheber- und Patentrecht (z.B. ist dieses Recht vererbbar und veräußerbar). Über den Weg der Lizenz kann es auch anderen (z.B. im Wege des Franchising) zur Benutzung überlassen werden. Das Recht an der eingetragenen Marke und das Ausstattungsrecht ist ein grundrechtlich geschütztes Eigentum. Dementsprechend steht ein gesetzliches Instrumentarium zum Schutz von Dienstleistungsmarken zur Verfügung. Der Schutz der eingetragenen Zeichen dauert 10 Jahre, eine Verlängerung um jeweils 10 weitere Jahre ist möglich. Eine Marke, die länger als 5 Jahre eingetragen ist und in dieser Zeit nicht benutzt wurde, kann auf Antrag oder Klage gelöscht werden. In diesen Dienstleistungsverzeichnissen können jedoch nur Marken institutioneller Anbieter angemeldet werden. Produktbegleitende Dienstleistungen bzw. funktionelle Dienstleistungen sind von der Eintragung ausgeschlossen.