In der Rechtsordnung der EU wird nach den Rechtsquellen Sekundärrecht und Primärrecht unterschieden. Zum Sekundärrecht gehört das von den Organen der EU auf der Basis der Gründungsverträge geschaffene Recht. Nach Art. 249 EGV n. F. rechnen zum Sekundärrecht Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.
Sekundärrecht
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