Die Sicherung des Arbeitslohnes soll gewährleisten, dass der Arbeitslohn grundsätzlich dem Arbeitnehmer zufließt. Sie ist auf unterschiedliche Weise geregelt:
Die Pfändung der Lohnforderung, die der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber hat, ist einem Gläubiger des Arbeitnehmers zwar möglich, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen den Arbeitnehmer als Schuldner hat, jedoch nur unter zwei Beschränkungen:
– Ein Teil des Nettolohnes darf nicht gepfändet werden. Dieser pfändungsfreie Betrag ist der Lohnpfändungstabelle zu entnehmen.
– Ebenso dürfen insgesamt keine Reisespesen, Auslösungsgelder, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen und zusätzliches Urlaubsgeld gepfändet werden.
Die Aufrechnung der Lohnforderung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber hat, ist dem Arbeitgeber nur dann möglich, wenn die Forderung des Arbeitgebers fällig und eine Geldforderung ist, z. B. als Schadenersatzforderung. Die Aufrechnung kann jedoch durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.
Das Abtretungsverbot, das eine Abtretung des Arbeitnehmers gegenüber einem Gläubiger bezüglich der nicht pfändbaren Teile des Lohnes nichtig macht, z. B. die Abtretung des gesamten Monatslohns.
Das Insolvenzausfallgeld, das auf Antrag des Arbeitnehmers von der Agentur für Arbeit als Ausgleich von Ansprüchen aus rückständigem Lohn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die vorausgegangen drei letzten Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird.