Der rechtliche Sitz einer Gesellschaft (z. B. GmbH, AG), Körperschaft oder Vermögensmasse (z. B. Stiftung) wird durch den Gesellschaftsvertrag, ein Gesetz oder durch das Stiftungsgeschäft festgelegt (§ 11 AO). Die tatsächliche Geschäftstätigkeit oder Einrichtungen der Körperschaft müssen nicht am Sitz bestehen. Auch der Ort der Geschäftsleitung kann an einen anderen Ort verlegt werden. Der Sitz ist ein Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften (§ 1 KStG).
Sitz einer Gesellschaft, Körperschaft oder Vermögensmasse
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