Was sind Sonderausgaben nach § 10 EStG)
Sonderausgaben (§ 10 EStG) stellen im Grunde nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 EStG) dar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Es lassen sich unterscheiden:
Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, zu denen zählen:
Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
die z. B. sind:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten. Es ist ein Antrag zu stellen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Versicherungsbeiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zur gesetzlichen Renten- und zu der Arbeitslosenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall. Die Abzugsfähigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (§ 10 Abs. 2 EStG).
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gilt § 10 Abs. 2 EStG.
Es kann der Fall eintreten, dass berücksichtigte Sonderausgaben später zurückfließen. Dann wird eine Verrechnung mit Sonderausgaben der gleichen Art vorgenommen, jedoch nur bis zur Höhe der entsprechenden Sonderausgaben des Rückflussjahres.