Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben nach § 10 EStG)

Sonderausgaben (§ 10 EStG) stellen im Grunde nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 EStG) dar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Es lassen sich unterscheiden:

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, zu denen zählen:

Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

die z. B. sind:

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten. Es ist ein Antrag zu stellen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Versicherungsbeiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zur gesetzlichen Renten- und zu der Arbeitslosenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall. Die Abzugsfähigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (§ 10 Abs. 2 EStG).

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gilt § 10 Abs. 2 EStG.

Es kann der Fall eintreten, dass berücksichtigte Sonderausgaben später zurückfließen. Dann wird eine Verrechnung mit Sonderausgaben der gleichen Art vorgenommen, jedoch nur bis zur Höhe der entsprechenden Sonderausgaben des Rückflussjahres.

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