Als sonstige Rechtsformen lassen sich die Rechtsformen zusammenfassen, die weder Einzelunternehmen noch Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder gemischte Rechtsformen sind. Sie haben z. T. gemeinwirtschaftlichen Charakter. Für diese Rechtsformen ist es typisch, dass das Gewinnstreben nicht im Vordergrund steht. Es gibt:
Genossenschaft
Die Genossenschaft, die eine Gesellschaft mit einer nicht geschlossenen Zahl von Mitgliedern (Genossen) ist, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (§ 1 GenG). Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sein. Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Versicherungsverein
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), der in der Versicherungswirtschaft gegeben ist, z. B. der DEBEKA-Krankenversicherungsverein. Die Versicherungsnehmer werden mit Vertragsabschluss gleichzeitig Mitglieder des Unternehmens. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Oberste Vertretung.
Stiftung
Die Stiftung des privaten Rechts (§ 80 ff. BGB) als eine juristische Person, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet wird, z. B. die Max-Grundig-Stiftung. Sie ist auf Dauer einem vom Stifter festgesetzten Zweck gewidmet. Bei der Abfassung der Stiftungssatzung hat der Stifter volle Entscheidungsfreiheit. Nach BGB ist als Leitungs- bzw. Vertretungsorgan nur der Vorstand vorgeschrieben.
Verein
Der Verein, der ein nicht rechtsfähiger Verein als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein kann oder ein als juristische Person ein rechtsfähiger Verein, der entweder einem wirtschaftlichen Zweck (z. B. der Verein Creditreform e. V.) oder ideellen Zwecken dient (§§ 21-79 BGB). Der rechtsfähige Verein muss eine Vereinssatzung haben, und die Mitgliederversammlung muss einen Vorstand wählen. Für die Schulden haftet nur das Vereinsvermögen.