Der Sozialplan ist das Ergebnis einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmern infolge geplanter Betriebsänderungen entstehen. Er kann zu diesem Zweck vom Betriebsrat gefordert werden, wenn das Unternehmen mehr als 20 wahlberechigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Arbeitgeber und Betriebsrat beschließen den Sozialplan gemeinsam, der die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat (§ 112 Abs. 1 BetrVG). Er unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Können sich beide Parteien nicht einigen, entscheidet eine Einigungsstelle auf Antrag einer der Parteien mit verbindlicher Wirkung.
Inhalte eines Sozialplanes
- Abfindungszahlungen als einmalige finanzielle Entschädigungen.
- Sicherung der Altersversorgung, z. B. durch eine zusätzliche Betriebsrente.
- Bezahlung von Umzugskosten, um Mehrbelastungen abzufangen.
- Weitervermittlung, z. B. die Unterbringung von Mitarbeitern bei anderen Arbeitgebern.
- Umschulung, z. B. Kursgebühren werden vom Arbeitgeber getragen.
- Umsetzung mit Lohnausgleich, z. B. bei Einsatz in anderen Niederlassungen des Unternehmens.
Sozialplan im Falle einer Insolvenz
Wenn ein Unternehmen in Insolvenz gerät, kann ein Sozialplan zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart werden. Kommt keine Übereinkunft zu Stande, ist der Sozialplan von einer Einigungsstelle festzulegen. Für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, kann ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden (§ 123 Inso). Die Leistungen für die Mitarbeiter können z. B. aufgrund des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeit und des Monatseinkommens berechnet werden.