Definition Sozialrecht
Das Sozialrecht gehört zum Wirtschaftsrecht. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes bildet die Grundlage des sozialen Auftrages unseres Staates. Zum Sozialrecht zählen:
Sozialgesetzbuch
Das Sozialgesetzbuch, das aus dem allgemeinen Teil (SGB I seit 1976), der Ausbildungsförderung (SGB II 2003), Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung (SGB III seit 1998), gemeinsame Vorschriften zur Sozialversicherung (SGB N seit 1977), gesetzliche Krankenversicherung (SGB V seit 1989), gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI seit 1992), gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII seit 1997), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII seit 1991), Rehabilitation und Behinderte (SGB IX seit 2001), Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X seit 1981), Pflegeversicherung (SGB XI seit 1995). Weitere Gesetze sind für Wohngeld, Sozialhilfe und Kindergeld vorgesehen.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherung, die eine gesetzliche Zwangsversicherung ist, mit der eine Mindest-versicherung garantiert wird, die durch freiwillige Zusatzversorgung ergänzt werden kann:
Krankenversicherung
Ihre Träger sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Seekrankenkasse und die Ersatzkassen. Die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden von den Versicherten, Arbeitgebern, Rehabilitationsträgern und dem Staat erbracht.
Pflegeversicherung
Wer zum 01.01.1995 krankenversicherungspflichtig war, ist auch pflegeversicherungspflichtig. Dienst-, Sach- und Geldleistungen gibt es vorrangig für die häusliche Pflege. Rechtsgrundlage ist das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG).
Rentenversicherung
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst die Versicherungsfälle der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und des Alters, einschließlich der Leistungen an Hinterbliebene.
Arbeitslosenversicherung
Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit nicht verhindern kann, hat er Ansprüche auf Arbeits-losengeld bzw. auf Arbeitslosenhilfe. Rechtsgrundlage ist das Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Unfallversicherung
Ihre Aufgaben sind u.a. die Verhütung von Arbeitsunfällen, die Entschädigung der Verletzten und ihrer Angehörigen nach Eintritt des Arbeitsunfalls. Träger sind die Berufsgenossenschaften.