Das Splitting-Verfahren stellt ein besonderes Rechenverfahren zur Bemessung der Einkommensteuer dar. Danach beträgt die tarifliche Einkommensteuer (Tarif) vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c EStG das Doppelte des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte der Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) ergibt.
Das Splitting-Verfahren wird bei Ehegatten angewandt, die nach den §§ 26 und 26b EStG zusammen veranlagt werden und unbeschränkt steuerpflichtig sind (Einkommensteuerveranlagung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Verfahren bei verwitweten Steuerpflichtigen auch noch ein Jahr nach dem Tod des Ehepartners (Gnaden- oder Witwensplitting) und bei Steuerpflichtigen, deren Ehe aufgelöst wurde, im Jahr der Trennung, anzuwenden.
Immer noch werden von Verlagen Splittingtabelle zum EStG angeboten, aus denen die tarifliche ESt zu entnehmen ist. Der Spitzensteuersatz und die Grundfreibeträge sind im Rahmen der Steuerreform geändert worden. Im Vergleich zur Anwendung der Einzelveranlagung bewirkt das Splittingverfahren eine Streckung des Einkommensteuertarifs, d. h. eine Abschwächung der Progression.
Die Milderung der Tarifprogression ist besonders hoch, wenn die Ehegatten im Bereich der progressiven Besteuerung unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Bei der Gleichverteilung ergibt sich kein Splittingeffekt. Eine günstigere Besteuerung kann auch im Bereich der proportionalen Besteuerung (sog. obere Proportionalzone) entstehen, wenn ein zweiter Grundfreibetrag gewährt wird. Auch Steuerausländer der EU oder des EWR können unter bestimmten Voraussetzungen das Splitting-Verfahren anwenden.