Nach § 13 AO ist ein ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig für eine Unternehmung Aufträge einholt, Verträge vermittelt oder abschließt, ein Lager unterhält und daraus Auslieferungen vornimmt. Der Begriff spielt neben der Betriebsstätte (§ 12 AO) vor allem im internationalen Steuerrecht eine erhebliche Rolle.
Ständiger Vertreter im Steuerrecht
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