(1) Allgemein bezeichnet Steueramnestie den Verzicht eines Staates auf die Bestrafung von Steuerpflichtigen, die ihre Steuern nicht entrichtet haben. Üblicherweise ist die Amnestie begrenzt (zeitlich auf bestimmte Steuerarten). Die Amnestie kann ohne Gegenleistung oder gegen Entrichtung eines Teil- oder Pauschalbetrags des eigentlich geschuldeten Steuerbetrags erfolgen.
(2) In Deutschland wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit eine Steueramnestie für den Zeitraum vom 1.1. 2004 bis 31.3.2005 eingeführt (Gesetz vom 23.12.2003, BGB1. 2003 Teil I, S. 2928). Innerhalb dieses Zeitraums konnte eine —0 Strafbefreiende Erklärung abgegeben werden. Die Steueramnestie gilt für alle wichtigen Steuerarten (u. a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer) für Taten der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002.
Der Steuerpflichtige muss jedoch einen Teil der Steuern nachentrichten. Es bestehen besondere pauschale Ermittlungsvorschriften für die Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Steuerart. Auf diese Bemessungsgrundlage ist ein pauschaler Steuersatz i. H. v 25 % bei strafbefreiender Erklärung im Zeitraum vom 1. 1.2004 bis 31.12.2004, und von 35 % bei strafbefreiender Erklärung im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 anzuwenden. Straffrei werden dann alle Tatbeteiligten.