Das Steuerrecht weist eine Vielzahl von Vergünstigungen auf, die einen bestimmten Förderzweck haben. Geld- oder Sachzuwendungen, die steuerbegünstigten Zwecken dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Nur Körperschaften können steuerlich anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgen (§ 51 AO).
Unter die Begünstigung fallen gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz, Jugend- und Altenhilfe, Sport und Gesundheitswesen (§ 52 AO). Als steuerbegünstigt gelten weiterhin mildtätige und kirchliche Zwecke. Die Förderung muss selbstlos erfolgen, darf also nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.
Die begünstigte Körperschaft muss ihre Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke einsetzen (§§ 56 und 57 AO). In begrenztem Maße sind wirtschaftliche Betätigungen unschädlich (§ 58 AO). Abzugsfähig sind die aufgewendeten Mittel im Rahmen der jeweiligen Steuerart, bei der Einkommensteuer (§ lob EStG), bei der Körperschaftsteuer (§ 9 I Nr. 2 KStG) und bei der Gewerbesteuer (§ 8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG).