Steuerbilanzen

Steuerbilanzen dienen der Ermittlung des Steuerbilanzgewinnes. Sie müssen insb. von Gewerbetreibenden, d.h. von Einzelkaufleuten, Personengesellschaften (OHG, KG), Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erstellt werden. Sie liegen als reine Steuerbilanzen vor oder als mit Zusätzen oder Anmerkungen zur Anpassung an die steuerlichen Vorschriften versehene Handelsbilanzen. Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstellen i.d.R. nur eine Bilanz wobei sowohl die handels- als auch die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beachtet werden (Einheitsbilanz). Aktiengesellschaften und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstellen i.d.R. neben der Handelsbilanz eine gesonderte Steuerbilanz.

Ebenso wie in der Handels- ist auch in der Steuerbilanz zwischen Bilanzierung und Bewertung zu unterscheiden. Die Frage, was in der Bilanz überhaupt zu erfassen ist (Frage nach der Bilanzierung), ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu beantworten. Das ergibt sich aus dem im Einkommensteuergesetz verankerten Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Frage, wie die zu erfassenden Bilanzposten zu bewerten sind (Frage nach der Bewertung), richtet sich hingegen primär nach steuerrechtlichen Vorschriften und nur subsidiär nach den GoB. Dies ergibt sich aus dem ebenfalls im Einkommensteuergesetz verankerten steuerlichen Bewertungsvorbehalt.

Die steuerliche Bilanzierung richtet sich somit nach Handelsrecht, die steuerliche Bewertung hingegen vorrangig nach Steuerrecht (steuerbilanzielle Bewertung). Im Rahmen der steuerlichen Bewertung kommt das Handelsrecht nur dann zur Anwendung, wenn das Steuerrecht eine Bewertungsfrage entweder überhaupt nicht klärt oder Bewertungswahlrechte einräumt.

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