Steuerbilanzgewinn

Steuerbilanzgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Diese Definition des steuerlichen Gewinns ist in § 4 Abs. 1 EStG gesetzlich verankert. Sie entspricht grundsätzlich dem buchhalterischen Gewinnbegriff, nach dem der Gewinn aus der Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres besteht. Die Gleichheit der Gewinnbegriffe ergibt sich aus folgender Überlegung: Erhöhungen des Betriebsvermögens führen zu einer Erhöhung des Gewinns, es sei denn, sie beruhen auf einer Einlage, und Verringerungen des Betriebsvermögens führen zur Verringerungen des Gewinns, es sei denn, sie beruhen auf einer Entnahme.

Aus der Übereinstimmung der Gewinnbegriffe ergibt sich allerdings nicht, dass die Gewinne in Handelsbilanz und Steuerbilanz zwingend übereinstimmen. Abweichungen resultieren aus steuerlichen Spezialvorschriften, die im Wesentlichen die steuerliche Bilanzierung (steuerliche Bilanzierungswahlrechte) und die steuerbilanzielle Bewertung (steuer-bilanzielle Bewertungswahlrechte) betreffen. Darüber hinaus gibt es Vorschriften, die bestimmte handelsrechtliche Aufwendungen für steuerlich nicht abzugsfähig erklären und andere, nach denen bestimmte Erträge steuerfrei bleiben. Zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören insb. wertvolle Geschenke an Geschäftsfreunde und unangemessen hohe Bewirtungsspesen, aber auch die Körperschaftsteueraufwendungen. Zu den steuerfreien Einkünften gehören vor allem Sanierungsgewinne, Investitionszulagen und unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfreie ausländische Einkünfte.

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