Die steuerbilanzielle Bewertung richtet sich im Gegensatz zur steuerlichen Bilanzierung ( steuerliche Bilanzierungswahlrechte) primär nach Steuerrecht und nicht nach Handelsrecht. Hier gilt der steuerliche Bewertungsvorbehalt. Der steuerliche Maßgeblichkeitsgrundsatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn nach den steuerlichen Vorschriften ein Bewertungswahlrecht besteht, handelsrechtlich aber innerhalb des steuerlichen Bewertungsspielraums ein bestimmter Wertansatz zwingend geboten ist. In derartigen Fällen ist nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der handelsbilanzielle Wertansatz auch für die Steuerbilanz bindend.
Das Bilanzsteuerrecht kennt im Wesentlichen drei Wertbegriffe und zwar die Anschaffungskosten, die Herstellungskosten und den steuerlichen Teilwert. Bei der Bewertung ist zwischen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, des nicht-abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zu unterscheiden.
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit ihren fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, d.h. mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (steuerliche Abschreibungen). Ist der Teilwert niedriger, darf dieser angesetzt werden, sofern die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung hingegen darf keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden. Steigt der Teilwert über den letzten Bilanzansatz hinaus, muss eine Zuschreibung erfolgen, sofern der letzte Bilanzansatz niedriger ist als die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es dürfen aber höchstens die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens sind mit ihren Anschaffungsoder Herstellungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, so muss dieser angesetzt werden, sofern die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung hingegen darf keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden. War der letzte Bilanzansatz niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ist er am Bilanzstichtag höher, so muss eine Zuschreibung auf den Teilwert vorgenommen werden. Es dürfen aber höchstens die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt werden. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in gleicher Weise zu bewerten wie Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens.