Steuereinflüsse bei Rechtsformwahl stellen eine wichtige Prämisse bei konstitutiven Unternehmensentscheidungen dar. Im Rahmen der betrieblichen Steuerplanung wird die zukünftige Steuerbelastung vor der Realisierung des Steuertatbestandes durch steuerlich orientierte Sachverhaltsgestaltungen geplant. Die Vorteilhaftigkeit einer Rechtsform wird auch durch die steuerliche Belastung beeinflusst. Steuerlich relevant ist die Unterscheidung zwischen Personenunternehmen und Körperschaften, insb. Kapitalgesellschaften.
Personenunternehmen kommen i.d.R. nur in Fällen eines eng begrenzten Gesellschafterkreises in Betracht, während bei einer großen Zahl von Gesellschaftern aus nichtsteuerlichen Gründen regelmäßig nur die Rechtsform der (Publikums-) Aktiengesellschaft geeignet ist. Unterschiede in der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften werden hervorgerufen durch die Besteuerung
⦁ des Gewinns,
⦁ schuldrechtlicher Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter und
⦁ steuerfreier Einkünfte.
Gewinne unterliegen sowohl bei Personenunternehmen als auch bei Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Mit Ausnahme eines Freibetrages von jährlich 24.500 € und eines sich daran anschließenden Staffeltarifs bei Personenunternehmen unterscheiden sich Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht, wenn die Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft keine Leistungsvergütungen, wie Gehälter, Mieten und Pachten vereinbaren. Thesaurierte Gewinne unterliegen bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer, bei Personenunternehmen der persönlichen Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer der Gesellschafter. Je nach Höhe der individuellen Einkommen- und Kirchensteuersätze kann die Belastung im Falle der Personenunternehmen größer oder kleiner als diejenige im Falle von Kapitalgesellschaften sein. Gewinne eines Personenunternehmens unterliegen außer der Gewerbe- nur der Einkommensteuer.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Gewinne einbehalten oder entnommen werden. Aus einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Gewinne hingegen unterliegen bei der Gesellschaft der Gewerbe- und Körperschaftsteuer und zusätzlich zur Hälfte bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer. Im Falle der Kapitalgesellschaften kann der Zeitpunkt der Besteuerung bei den Gesellschaftern durch Wahl des Ausschüttungszeitpunktes bestimmt werden. Gelingt es, den Zeitpunkt so zu bestimmen, dass hohe Ausschüttungen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten des Gesellschafters in einem Jahr zusammenfallen, können Steuerersparnisse erzielt werden. Gleichartige Steuergestaltungsmöglichkeiten bestehen bei Personenunternehmen nicht, da die Besteuerung von der Gewinnentstehung und nicht von der Gewinnverwendung abhängt.
Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden im Gegensatz zu Personengesellschaften steuerlich grundsätzlich anerkannt und können zu erheblichen steuerlichen Vorteilen der Kapitalgesellschaft führen. Während Gehaltszahlungen an die in der Gesellschaft mitarbeitenden Gesellschafter bei der Kapitalgesellschaft abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, sind sie bei einer Personengesellschaft Gewinnbestandteile (Vorabgewinne).
Dies führt zu einem um die Gehälter niedrigeren Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft und damit zu einer niedrigeren Gewerbesteuerbelastung. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen an mitarbeitende Gesellschafter sind bei Kapitalgesellschaften abzugsfähige Betriebsausgaben, bei Personengesellschaften Vorabgewinne. Sie können zu einer erheblichen Ersparnis an Gewerbe- und Körperschaftsteuer führen. Durch die Hingabe von Darlehen der Gesellschafter an ihre Gesellschaft können nur Kapitalgesellschaften Gewerbesteuer sparen. Auch durch die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschafter an ihre Gesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter werden. In derartigen Fällen kann eine steuerliche Betriebsaufspaltung entstehen.
Hinsichtlich der Behandlung steuerfreier Einkünfte ergeben sich bei einer Kapitalgesellschaft Nachteile gegenüber Personenunternehmen, da im Falle ihrer Verwendung zu Gewinnausschüttungen bei Personengesellschaften steuerfreie Einkünfte steuerfrei bleiben, während es bei Kapitalgesellschaften zu einer Belastung der Gesellschafter mit Einkommensteuer kommt. Allerdings werden die Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte erfasst.
Die steuerlich optimale Rechtsform gibt es nicht. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsform vorteilhaft ist. Die Wahl bedarf also aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.