Die Vielzahl der Einzelsteuern lässt sich nach unterschiedlichen Kriterien systematisieren. Unterschieden wird häufig nach
⦁ dem Besteuerungstatbestand zwischen Besitzsteuern, Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern und Zöllen
⦁ der Hauptbemessungsgrundlage zwischen Ertragsteuern, Verkehrsteuern, Substanzsteuern
⦁ der Überwälzbarkeit zwischen direkten und indirekten Steuern
⦁ der Besteuerung von Personen oder Sachen zwischen Personen- und Sachsteuern
⦁ der Steuerhoheit zwischen Bundessteuern, Landessteuern, Gemeindesteuern und Gemeinschaftssteuern
Für die Steuerplanung zweckmäßig ist die Einteilung der Steuerarten nach den Hauptbemessungsgrundlagen in Ertragsteuern, Verkehrsteuern, Substanzsteuern und Verbrauchsteuern. Hauptbemessungsgrundlage der Ertragsteuern ist eine Ertragsgröße, i.d.R. der Steuerbilanzgewinn. Verkehrsteuern sind Steuern, die an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs anknüpfen, z.B. an den Verkauf von Waren oder Erzeugnissen (Umsatzsteuer) oder an den Verkauf von Grundstücken (Grunderwerbsteuer). Substanzsteuern knüpfen an das Vorhandensein von Substanz (Vermögen) an, z.B. die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Verbrauchsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach dem Verbrauch von Gegenständen, so z.B. dem Verbrauch von Mineralöl (Mineralölsteuer) bemessen werden.
Zu den Ertragsteuern gehören die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, zu den Verkehrsteuern die Umsatz-, Grunderwerb-, Versicherungs- und die Rennwett- und Lotteriesteuer. Substanzsteuern sind derzeit die Grund- sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als Verbrauchsteuern sind vor allem zu nennen die Mineralöl-, Tabak-, Kaffee-, Bier- und Schaumweinsteuer.