Steuergeheimnis

Zur Sicherung des Steueranspruchs sind Amtsträger verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren. Da Steuerpflichtige den Finanzbehörden umfangreiche persönliche Angaben zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen machen müssen, soll durch die Geheimhaltung ihre Mitarbeit sichergestellt werden. Daten, die einem Amtsträger i. S. v. § 7 AO im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind, dürfen Dritten gegenüber nicht offen gelegt werden (§ 30 AO).

Das Steuergeheimnis wirkt auch gegen Zivil-, Straf- und Finanzgerichte. Ausnahmen vom Steuergeheimnis müssen gesetzlich normiert sein (§ 30 IV AO). Besonders geschützt wird das Vertrauensverhältnis zwischen Banken und deren Kunden (§ 30a AO). Die Steuerberater sind zum Schutz der Daten ihrer Mandanten nicht durch § 30 AO verpflichtet, sondern durch ihr Berufsrecht (§ 57 StBerG).


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