Steuerliche Abschreibungen ergeben sich primär aus steuerrechtlichen und nicht aus handelsrechtlichen Vorschriften. Insoweit geht der steuerliche Bewertungsvorbehalt dem Maßgeblichkeitsgrundsatz vor. Aus den Steuergesetzen ergibt sich eine Vielzahl von Abschreibungswahlrechten (steu-erbilanzielle Bewertungswahlrechte), die als Aktionsparameter der Steuerbilanzpolitik eine erhebliche Rolle spielen.
Die Steuergesetze unterscheiden insb. zwischen folgenden steuerlichen Abschreibungen:
- Absetzungen für Abnutzung (AfA)
- erhöhte Absetzungen
- Sonderabschreibungen
- Teilwertabschreibungen
Auf alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens müssen mindestens Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Bei Bemessung der Höhe dieser Absetzungen ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens zu unterscheiden. Auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich eine linear-gleichbleibende AfA vorzunehmen, wobei sich der AfA-Satz nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter bemisst. Bei alternativer Anwendung der geometrisch-degressiven AfA ist zu beachten, dass der AfA-Satz nicht mehr als das Zweifache des Satzes bei linear-gleichbleibender AfA und auch nicht mehr als 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen darf.
Ein Wechsel von der geometrisch-degressiven zur linearen AfA ist zulässig. Er wird regelmäßig in dem Jahr vorgenommen, in dem die geometrisch-degressive AfA niedrigere Werte annimmt als die lineare. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist gesetzlich ausgeschlossen.
Im Gegensatz zur AfA auf bewegliches Anlagevermögen ist die AfA auf Gebäude gesetzlich normiert und beträgt für betrieblich genutzte Gebäude, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist, 3% (bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2001 4%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für ältere Gebäude (Fertigstellung nach dem 31.12.1924) lediglich 2% und für Altbauten (Fertigstellung vor dem 1.1.1925) 2,5% der Anschaffungsoder Herstellungskosten.
Hat der Steuerpflichtige ein im Inland belegenes Betriebsgebäude hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, so kann er in ganz eng definierten Fällen wahlweise anstelle der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG eine in den Anfangsjahren höhere AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen. Hierbei ist § 7 Abs. 5 EStG im Laufe der Jahrzehnte vielfach grundlegend geändert worden. Bei älteren Gebäuden kommt häufig noch eine ältere Fassung zur Anwendung.
2Erhöhte Absetzungen sind steuerliche Abschreibungen, die an die Stelle der AfA treten. Sie haben Begünstigungscharakter und kommen nur für die in den Steuergesetzen ausdrücklich genannten Fälle in Betracht. Beispiele hierfür sind erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG oder erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG.
Sonderabschreibungen sind steuerliche Abschreibungen, die zusätzlich zu den AfA vorgenommen werden können. Sie haben ebenfalls Begünstigungscharakter. Wichtige Sonderabschreibungen sind derzeit insb. die Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG.
Teilwertabschreibungen sind Abschreibungen, die zusätzlich zu den übrigen steuerlichen Abschreibungen vorgenommen werden, um Wirtschaftsgüter mit dem niedrigeren steuerlichen Teilwert anzusetzen. Sie können nur vorgenommen werden, wenn der steuerliche Teilwert unter die (fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. unter den letzten (fortgeschriebenen) Bilanzansatz sinkt und die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. In diesen Fällen müssen sie über den Maßgeblichkeitsgrundsatz und die handelsrechtlichen Bewertungsregeln vorgenommen werden (steuerbilanzielle Bewertung).
Eine Besonderheit besteht für geringwertigere Wirtschaftsgüter, d.h. für solche beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen. Sie können aus Vereinfachungsgründen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgesetzt, sie können aber auch nach den allgemeinen steuerlichen Abschreibungsregeln abgeschrieben werden.