Steuerliche Bilanzierungswahlrechte räumen die Möglichkeit ein, einen Vermögensgegenstand, eine Verbindlichkeit oder einen Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zu erfassen oder auf die Erfassung zu verzichten. Ansatzwahlrechte auf der Aktivseite werden als Aktivierungswahlrechte, Ansatzwahlrechte auf der Passivseite als Passivierungswahlrechte bezeichnet.
Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. Ansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts, Ansatz eines Disagios). Steuerlich bestehen in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die sich auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz stützt, keine Aktivierungswahlrechte, sondern Aktivierungsgebote. Aktionsparameter einer Steuerbilanzpolitik bestehen also insoweit nicht.
Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte bestehen hinsichtlich des Ansatzes von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die nach Ablauf von drei Monaten, aber vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden und Aufwandsrückstellungen, die insb. für künftige Großreparaturen gebildet werden dürfen. In beiden Fällen besteht steuerlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Passivierungsverbot. Aktionsparameter einer Steuerbilanzpolitik bestehen also insoweit ebenfalls nicht.
Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich der Passivierung von Pensionsrückstellungen für Altzusagen, die vor dem 1.1.1987 gegeben worden sind. Für diese besteht sowohl handels- als auch steuerbilanziell ein Passivierungswahlrecht. Hieraus ergeben sich allerdings bestenfalls in eingeschränktem Maße Aktionsparameter einer Steuerbilanzpolitik, da unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nicht in späteren Jahren nachgeholt werden können. Für Neuzusagen von Pensionen gilt im Gegensatz zu Altzusagen sowohl handels- als auch steuerbilanziell ein Passivierungsgebot. Steuerbilanzielle Aktionsparameter existieren also insoweit nicht.
Einige steuerliche Passivierungswahlrechte sind vom Gesetzgeber ausdrücklich kodifiziert worden. So kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6b EStG der Steuerpflichtige die aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entstehenden Gewinne ganz oder teilweise entweder auf bestimmte im selben Jahr oder im Vorjahr angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter erfolgsneutral übertragen oder alternativ in eine steuerfreie Rücklage einstellen. Unter engen Voraussetzungen und in begrenztem Maße bestehen hier steuerbilanzpolitische Aktionsparameter.
Bilanzierungswahlrechte können nur in eng begrenztem Umfang auf der Passivseite, nicht hingegen auch auf der Aktivseite der Steuerbilanz ausgeübt werden. Die Bedeutung von Bilanzierungswahlrechten für die Steuerbilanzpolitik ist geringer als die von steuerbilanziellen Bewertungswahlrechten.