Steuermesszahl

Die Bemessungsgrundlage einer Realsteuer ergibt sich durch die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl auf den Steuermessbetrag. Bei der GewSt wird zur Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 11 GewStG die Gewerbesteuermesszahl auf den abgerundeten (und ggf. um Freibeträge gekürzten) Gewerbeertrag angewandt. Die Gewerbesteuermesszahl beträgt regelmäßig 5 %.

Bei Personengesellschaften erfolgt eine Staffelung gem. § 11 II GewStG. Die beim Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft getrennt zu ermittelnden Gewerbeerträge werden vor Anwendung der Gewerbesteuermesszahl wieder zusammengerechnet. Die Bemessungsgrundlage der GrSt (Grundsteuermessbetrag) ergibt sich durch die Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert des Grundstücks oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Die Grundsteuermesszahl beträgt bei Grundstücken i. d. R. 3,5 Promille: Ermäßigungen sind für Ein- und Zweifamilienhäuser vorgesehen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden mit 6 Promille belastet.


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