Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Steuergesetze, die mit Geldbuße geahndet werden, sind Steuerordnungswidrigkeiten. Die Behandlung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den Vorschriften der AO (§§ 377 ff. AO). Die Geldbußen sollen den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten anhalten.
Zu den Steuerordnungswidrigkeiten gehören die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung, die Gefährdung der Abzugsteuern, die Verbrauchsteuergefährdung, Gefährdung der Eingangsabgaben und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen. Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) unterscheidet sich von der Steuerhinterziehung nur durch die fehlende Schuldhaftigkeit.
Die Gefährdung des Steueranspruchs entsteht insbesondere durch unrichtige oder unvollständige steuerliche Unterlagen. Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt nach fünf Jahren (§ 384 AO).